Pflanzenschutz für Freizeitgärtner
 
Gesetzliche Grundlagen
     

Auswirkungen des neuen Pflanzenschutzgesetzes auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingartenbereich.
 

Am 14. Mai 1998 wurde das „neue“ Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) verabschiedet. Es trat zwar wenig später in Kraft, hat sich aber in vollem Umfang erst nach Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist, die am 1. Juli 2001 endete (§45 PflSchG), ausgewirkt. Von den seit dem 1. Juli 2001 geltenden Neuregelungen ist auch der Haus- und Kleingartenbereich betroffen. Die wichtigsten Punkte hierbei sind:
 

  • Pflanzenschutzmittel dürfen im Haus- und Kleingartenbereich nur noch angewandt werden, wenn sie mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet sind.
     
  • Altbestände von Mitteln, die nicht mit der Angabe „Anwendung im Haus- und und Kleingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet sind, dürfen seit dem
    1. Juli 2001 nicht mehr eingesetzt werden. Es dürfen auch keine Reste mehr aufgebraucht werden, diese müssen sachgerecht über entsprechende Sammelstellen entsorgt oder an den Zulassungsinhaber zurückgegeben werden.
     
  • Auch für den Haus- und Kleingärtner gilt in vollem Umfang die so genannte „Indikationszulassung“. Das heißt, Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Anwendungsgebieten verwendet werden, die mit der Zulassung festgesetzt und in der Gebrauchsanleitung aufgeführt sind. Darüber hinaus sind die angegebenen Anwendungsbestimmungen genau zu beachten.
     
  • Wird ein Pflanzenschutzmittel im Haus- oder Kleingartenbereich angewandt, das nicht nach §6a Abs. 1 Satz 2 PflSchG gekennzeichnet ist, oder werden die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen nicht beachtet, liegt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §40 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG vor. Die Ordnungswidrigkeit kann nach §40 Abs. 2 PflSchG mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 € geahndet werden.
     
  • Die Strafrechtliche Verantwortung trägt der Anwender selbst. Die Verbände und Vereine des Kleingartenwesens haben nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes aber eine Aufklärungspflicht durch Information und Schulung, im Rahmen der gesetzlichen Fachberatung.
     
  • An Pflanzenschutzmittel, die für Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich geeignet sind, werden besondere Anforderungen gestellt. Die Kriterien, die ein Mittel erfüllen muss, das für den Haus- und Kleingartenbereich geeignet ist, sind im Nachrichtenblatt des Deutschen Pflanzenschutzdienstes veröffentlicht (1999, Band 51, S. 23-24).
     
  • Die eigene Herstellung von Pflanzenschutzmitteln ist nach §6a Abs. 4 Nr. 3 PflSchG für den Haus- und Kleingartenbereich nicht möglich, da diese Erlaubnis nur für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke im eigenen Betrieb gilt. Das bedeutet, dass die vielfach in der einschlägigen Literatur angegebenen Anleitung zur Selbstherstellung von Pflanzenschutzmitteln nicht in die Tat umgesetzt werden dürfen. Pflanzenstärkungsmittel können dagegen weiterhin selbst hergestellt und angewandt werden, hier ist im Gesetz (§31) nur das Inverkehrbringen und nicht die Anwendung geregelt.
     
  • Nach §18 genehmigte Anwendungen können nicht vom Anwender im Haus- und Kleingarten in Anspruch genommen werden, da diese ebenfalls nach §18 Abs. 4 Nr. 2 PflSchG nur für die Anwendung in Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, und der Forstwirtschaft gelten. Dadurch kann es in Zukunft für Obst- und Gemüsekulturen im Haus- und Kleingartenbereich zu Engpässen an Pflanzenschutzmitteln kommen, wenn für die entsprechenden Indikationen keine gesonderten, regulären Zulassungsanträge gestellt werden.