|
Am 14. Mai 1998 wurde das „neue“ Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
verabschiedet. Es trat zwar wenig später in Kraft, hat sich aber in vollem
Umfang erst nach Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist, die am 1. Juli
2001 endete (§45 PflSchG), ausgewirkt. Von den seit dem 1. Juli 2001
geltenden Neuregelungen ist auch der Haus- und Kleingartenbereich betroffen.
Die wichtigsten Punkte hierbei sind:
|
- Pflanzenschutzmittel dürfen im Haus- und
Kleingartenbereich nur noch angewandt werden, wenn sie mit der Angabe
„Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet sind.
- Altbestände von Mitteln, die nicht mit der Angabe
„Anwendung im Haus- und und Kleingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet
sind, dürfen seit dem
1. Juli 2001 nicht mehr eingesetzt werden. Es dürfen auch keine Reste mehr
aufgebraucht werden, diese müssen sachgerecht über entsprechende
Sammelstellen entsorgt oder an den Zulassungsinhaber zurückgegeben werden.
- Auch für den Haus- und Kleingärtner gilt in vollem
Umfang die so genannte „Indikationszulassung“. Das heißt,
Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Anwendungsgebieten verwendet werden,
die mit der Zulassung festgesetzt und in der Gebrauchsanleitung aufgeführt
sind. Darüber hinaus sind die angegebenen Anwendungsbestimmungen genau zu
beachten.
- Wird ein Pflanzenschutzmittel im Haus- oder
Kleingartenbereich angewandt, das nicht nach §6a Abs. 1 Satz 2 PflSchG
gekennzeichnet ist, oder werden die Anwendungsgebiete und
Anwendungsbestimmungen nicht beachtet, liegt grundsätzlich eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des §40 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG vor. Die
Ordnungswidrigkeit kann nach §40 Abs. 2 PflSchG mit einer Geldstrafe bis
zu 50.000 € geahndet werden.
- Die Strafrechtliche Verantwortung trägt der Anwender
selbst. Die Verbände und Vereine des Kleingartenwesens haben nach § 2 des
Bundeskleingartengesetzes aber eine Aufklärungspflicht durch Information
und Schulung, im Rahmen der gesetzlichen Fachberatung.
- An Pflanzenschutzmittel, die für Anwendung im Haus-
und Kleingartenbereich geeignet sind, werden besondere Anforderungen
gestellt. Die Kriterien, die ein Mittel erfüllen muss, das für den Haus-
und Kleingartenbereich geeignet ist, sind im Nachrichtenblatt des
Deutschen Pflanzenschutzdienstes veröffentlicht (1999, Band 51, S. 23-24).
- Die eigene Herstellung von Pflanzenschutzmitteln ist
nach §6a Abs. 4 Nr. 3 PflSchG für den Haus- und Kleingartenbereich nicht
möglich, da diese Erlaubnis nur für landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke im eigenen Betrieb gilt. Das
bedeutet, dass die vielfach in der einschlägigen Literatur angegebenen
Anleitung zur Selbstherstellung von Pflanzenschutzmitteln nicht in die Tat
umgesetzt werden dürfen. Pflanzenstärkungsmittel können dagegen weiterhin
selbst hergestellt und angewandt werden, hier ist im Gesetz (§31) nur das
Inverkehrbringen und nicht die Anwendung geregelt.
- Nach §18 genehmigte Anwendungen können nicht vom
Anwender im Haus- und Kleingarten in Anspruch genommen werden, da diese
ebenfalls nach §18 Abs. 4 Nr. 2 PflSchG nur für die Anwendung in Betrieben
der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, und der Forstwirtschaft
gelten. Dadurch kann es in Zukunft für Obst- und Gemüsekulturen im Haus-
und Kleingartenbereich zu Engpässen an Pflanzenschutzmitteln kommen, wenn
für die entsprechenden Indikationen keine gesonderten, regulären
Zulassungsanträge gestellt werden.
|