Kleingärtnervereine e. V.

2. Pachtdauer
2.1 Das Pachtverhältnis beginnt bei Übergabe des Pachtvertrages. Der Vertrag
wird auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der
Kleingartenanlage, geschlossen.
3. Pachtzins
2.2 Das Pachtverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des
Pächters folgt. Die Neuverpachtung des Kleingartens erfolgt ausschließlich durch
den Zwischenpächter als juristischer Vertreter des Stadtverbandes.
2.3 Dieser Pachtvertrag kann mit dem überlebenden Ehegatten und auf Antrag mit
den Kindern oder Eltern fortgesetzt werden. Es bedarf der Zustimmung des
Vereins. Die Bewerberliste wird hierbei nicht angewandt.
2.4 Lebenspartner können den Garten auch übernehmen, wenn der Pächter dies
vorher schriftlich dem Verein erklärt hat. Die Erklärung muss vom
Zwischenpächter und Verpächter bestätigt werden.
3.1 Die Höhe des Pachtzinses und der sonstigen Umlagen ist durch
Generalpachtvertrag, Mitgliederbeschlüsse usw. festgelegt und wird dem Pächter
jeweils auf Anfrage oder durch Rechnung mitgeteilt.
4. Pfandrecht des Verpächters
3.2 Der für die verpachteten Kleingarten-Flächen sich errechnende Pachtzins und
sonstige Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung ohne jeden
Abzug an die vom Zwischenpächter bezeichnete Stell (Konto) zu zahlen. Zahlt der
Pächter nicht fristgerecht, so werden Verzugszinsen und Mahnspesen in
ortsüblicher Höhe der Verwaltung Stadt Essen berechnet.
Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht
an den auf dem verpachteten Gelände befindliche Sachen des Pächters sowie an
dessen evtl. entstehenden Entschädigungsforderungen.
5. Haftung
Der Kleingarten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich bei
Vertragsabschluß befindet, ohne Gewähr für offene oder verdeckte Mängel und
Fehler. Der Pächter verzichtet insoweit auf jegliche Haftung gegenüber dem
Verpächter. Die Haftung gilt auch für Pflanzungen aller Art und Aufbauten
unabhängig von der Genehmigungslage.
6. Kündigung
6.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7. Kündigungsentschädigung
6.2 Einen Kündigung durch den Pächter ist mit dreimonatiger Frist zum 30.
November eines jeden Jahres zulässig. Abweichende Regelungen sind mit Zustimmung
des Verpächters oder Zwischenpächters möglich.
6.3 Für die Kündigung durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes.
Hier gilt das Bundeskleingartengesetzes. Der scheidende Pächter hat, wenn er
selbst kündigt oder die Kündigung zu Verantworten hat, keinen Anspruch auf
Entschädigung an den Verein oder Verband (dieses gilt auch für die Laube). Der
Verein wird sich allerdings im Rahmen des Gesetzes bemühen, Entschädigungen zu
vermitteln. Bei Kündigungen nach §9, Abs. 1 Nr. 2-6 des BKG gelten die
Entschädigungsrichtlinien als vereinbart.
8. Pächterwechsel
8.1 Kündigt der Unterpächter (Kleingärtner), sind die jeweils gültigen
kleingärtnerischen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse maßgebend. Ansprüche an
das Vereinsvermögen (einschließlich Vereinsheim, Außen- und wegbegleitende
Zäune, Haupt- und Stichwege usw.) hat der ausscheidende Unterpächter nicht
Pflichtstunden werden vergütet. Falls zur Erstellung von Vereinseinrichtungen
von den Kleingärtnern für Materialien und Fremdarbeiten besondere Zahlungen
geleistet worden sind, können diese innerhalb von 5 Jahren mit jeweils 20%
zurückerstattet und dem Nachfolger in Rechnung gestellt werden.
9. Verstöße und missbräuchliche Nutzung
8.2 Übergroße Lauben werden nur bis zur gesetzlich erlaubten Größe bewertet. vor
dem Pächterwechsel sind übergroße Baukörper auf das erlaubte Maß zurückzubauen.
Geschieht dies nicht, wird der Rückbau von der Entschädigung abgezogen.
8.3 Über die Gartenschätzung ist eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung
(je ein Exemplar für Verein, Altpächter und Nachfolger) zu erstellen. Die
Abwicklung und Neuvergabe erfolgt über den Zwischenpächter im Auftrage des
Verpächters.
8.4 Sollte sich kein Interessent finden, der bereit ist, den ermittelten Preis
zu zahlen, so ist der abgebende Pächter aufzufordern, entweder seine Forderungen
innerhalb von 14 Tagen zu reduzieren oder abzuräumen. Einrichtungen oder
sonstiges Eigentum, welches nicht im Rahmen der kleingärtnerischen Schätzung
liegt, darf ideell oder finanziell bei der Gartenübergabe nicht gewertet werden.
Der Schätzpreis darf nicht überboten werden. Der Kleingarten ist kein
Handelsobjekt. Überzahlungen dürfen wegen der Gemeinnützigkeit nicht erfolgen.
9.1 Bei Verstößen gegen die vertraglichen Bedingungen ist der Verpächter nach
Maßgabe der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zur Kündigung berechtigt.
Darüber hinaus ist der Verpächter usw. berechtigt, die Beseitigung von Mängeln
auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.
10. Nebenabreden
9.2 Die Mängel werden vom jeweiligen Vorstand oder im Auftrag der
Fachberaterkommission des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e. V.
durch Mehrheitsbeschluss festgestellt.. Nach schriftliche Zustellung und
Nichtbeseitigung innerhalb von 4 Wochen gilt der Mangel als Verstoß gegen
Pachtvertrag, Gartenordnung uns. und berechtigt zur Kündigung. Aus besonderen
Gründen kann Fristverlängerung schriftlich beantragt werden.
9.3 Die Anpachtung mehrerer Dauergärten ist unstatthaft.
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form und der Zustimmung des Verpächters.
11. Sonstiges
11.1 Vorstand und Mitglied vereinbaren bei Streitfällen, die sich aus den
aufgeführten Bestimmungen oder den nachbarlichen Beziehungen ergeben, bis zur
Ausschöpfung aller Schlichtungsmöglichkeiten auf den öffentlich-rechtlichen
Klageweg zu verzichteten. Es ist der Schlichtungsausschuss des Verpächters
einzuschalten.
12. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
11.2 Der Stadtverband (Verpächter) ist berechtigt, an Mitgliedsversammlungen
oder Pächterversammlungen teilzunehmen. Ihm ist das zu erteilen bei allen
Angelegenheiten, die als Grundlage das Vertragswerk haben, z. B.
Bundeskleingartengesetzes, Zwischenpachtvertrag, Gartenordnung usw. Der
Stadtverband kann die Einberufung von Mitgliederversammlungen verlangen oder in
Absprache mit dem Zwischenpächter einberufen.
Die Bestimmungen der Verträge mit dem Bodeneigentümern und/ oder des
Zwischenpachtvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie die
Garten- und Bauordnung sind Bestandteile diese Pachtvertrages. Die Satzung und
einschlägige Beschlüsse des Vereins, des Stadtverbandes usw. sind verbindlich.
Es gilt das Bundeskleingartengesetz in der jeweils neusten Fassung.
13. Bindung des Vertrages
Das Pachtverhältnis ist an die Vereinsmitgliedschaft des jeweiligen
Zwischenpächters gebunden. Es endet automatisch mit Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein.
14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Essen. Sollte einen Bestimmung dieses
Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt.
15. Bekanntmachungen
Gesetzesänderungen, Beschlüsse des Stadtverbandes, Vertragsänderungen der
Grundverträge mit den Bodeneigentümern werden in der Verbandszeitung
veröffentlicht.
16. Pächterversammlung
Der Verpächter (Generalpächter) kann Pächterversammlungen einberufen auf der
Grundlage von Kleingartenanlagen oder mehreren Anlagen bei grundsätzlichen
Dingen. Die betroffenen Vereine sind zu beteiligen.
17. Änderungen von Gesetzen / Verordnungen
Gesetzesänderungen oder die Änderungen von Verordnungen sind Bestandteil dieses
Vertrages nach Inkrafttreten. Der Generalpächter hat den Zwischenpächter zu
informieren.
18. Inkrafttreten
Dieser Vertrag ist ab dem 01. 01. 1999 für alle Pachtverhältnisse verbindlich.
Sofern Änderungen einzelner Punkte gesetzlich nicht abgedeckt sind, gelten bei
Altverträgen die alten Texte. Dies war bei Drucklegung in keinem Falle sichtbar.
Der Empfang dieses Vertrages ist schriftlich zu bestätigen (Beiblatt).
Der Zwischenpächter *(Unterschriften nach Satzung des Vereins /
Zwischenpächters)
Erläuterungen:
Verpächter: Verpächter im Sinne diese Pachtvertrages ist der Stadtverband
Essen der Kleingärtnervereine e. V. als Dachverband der Zwischenpächter.
Zwischenpächter: Zwischenpächter ist mit juristischer Wirksamkeit der
Verein, bei dem der Pächter Mitglied ist.
Pächter (Unterpächter): Pächter ist der Nutzer der gepachteten Parzelle
als Mitglied des Vereins.