Kleingärtnervereine e. V.
Diese
Kleingartenordnung wurde gemeinsam erstellt vom Stadtverband Essen der
Kleingärtnervereine e. V. und der Stadt Essen als Generalverpächter. Sie ist mit
den privaten Verpächtern abgestimmt.
Präambel
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grünflächensystems der Stadt
Essen. Sie werden in der Regel mit öffentlichen finanziellen Mitteln angelegt
und gefördert.
Von den Kleingärtnern müssen Verpflichtungen übernommen werden, die nachfolgend
niedergelegt sind. Basis der Verpflichtungen ist das Bundeskleingartengesetz,
die örtlichen Ordnungen, die Verträge mit den Bodeneigentümern (z. B.
Generalpachtvertrag mit der Stadt Essen) und dem Stadtverband Essen der
Kleingärtnervereine e. V.
Jeder Kleingärtner und jede Kleingärtnerin muss die Natur achten, schützen und
sorgfältig mit ihr umgehen, im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Im Bundeskleingartengesetz heißt es: "Umwelt, Natur und Landschaftsschutz
sind zu berücksichtigen."
1. Kleingärtnerische Nutzung
1.1 Das Pachtgrundstück unterliegt der kleingärtnerischen Nutzung. Sie liegt
dann vor, wenn
a) die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller
Art durch eigene
Arbeit vorgenommen wird und ausschließlich für den eigenen
Bedarf geschieht - und nicht in erster Linie b) der Kleingarten dem/ der Pächter/ Pächterin und seiner/ ihrer Familie zur
Erholung dient.
1.2 Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als
Erholungsgarten sind unzulässig.
1.3 Bei Bepflanzung und Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen
der benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen.
1.4 Es dürfen nur Obstbäume gepflanzt werden, jedoch ist das Anpflanzen von
hochstämmigen Obstbäumen und Walnussbäumen unzulässig. Die Anpflanzung von
Nadel- und Laubbäumen ist im Kleingarten nicht erlaubt. Äste und Zweige dürfen
nicht schädigend oder störend in benachbarte Gärten hineinragen.
1.5 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der die Anlage verwaltende
Vereinsvorstand nach vorheriger Anhörung eines Fachberaters bzw. der
Fachberaterkommission des Stadtverbandes. Bei groben Verstößen entscheidet der
Generalpächter (Stadtverband) endgültig. Die Bestimmungen des
Nachbarrechtsgesetzes NW (NachbeGNW) in der jeweils gültigen Fassung finden
entsprechende Anwendung.
1.6 Bei Beseitigung eines Baumes in einem Kleingarten (mit mehr als 60 cm
Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) ist eine Fällgenehmigung
erforderlich, ausgenommen sind Obstbäume. Ein entsprechender Antrag ist über den
Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. beim Grünflächenamt der Stadt
Essen zu stellen. Bei Schnittmaßnahmen an Baumkronen gilt dasselbe, soweit es
sich nicht um Pflegeschnitte handelt.
2. Gestaltung und Pflege
2.1 Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der
Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind eine Gefährdung
oder Belästigung Dritter durch Einrichtungen wie Kompostbehälter, Wasserspeicher
usw. auszuschließen.
2.2 Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen,
z. B. Schneiden und Beseitigen von kranken Bäumen und Sträuchern. Bauliche und
sonstige Einrichtungen sind ordnungsgemäß instand zu halten, instand
zu setzen und
in ihrer Substanz zu sichern. Insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild
des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören.
2.3 Die Unkrautbekämpfung darf nur mechanisch erfolgen.
2.4 Zur Ungeziefer- sowie Schädlingsbekämpfung dürfen nur umweltverträgliche
Mittel angewandt werden.
2.5 Die Verwendung von Torf ist nicht gestattet.
2.6 Die Versiegelung von Bodenflächen darf 15 % der Gartenfläche nicht
überschreiten. Es dürfen nur wassergebundene Decken, Kies, Pflaster oder Platten
benutzt werden. Schwarzdecke und Ortbeton sind unzulässig. Bei Reparaturarbeiten
und auch bei Pächterwechsel dürfen nur die vorgenannten Baustoffe angewandt
werden.
2.7 Feuchtbiotope, Wasserbecken und Kleinteiche können vom Stadtverband Essen
der Kleingärtnervereine e. V. gestattet werden. Sie dürfen eine Gesamtgröße von
2 % der Gartenfläche nicht überschreiten und müssen sich topographisch
angemessen in den Garten einfügen.
3. Bauliche Einrichtungen
Es gilt die Erläuterung des Begriffes "bauliche Einrichtungen" nach dem
Bundeskleingartengesetz
3.1 Bauliche Einrichtungen, insbesondere Lauben und Einfriedungen (sowie
Veränderungen derartiger Einrichtungen) dürfen in Kleingärten - ungeachtet
bauordnungsrechtlicher Vorschriften - nach vorheriger schriftlicher Genehmigung
durch das Grünflächenamt der Stadt Essen und dem Stadtverband Essen der
Kleingärtnervereine e. V. nur im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes errichtet
werden.
Nicht genehmigte bauliche Einrichtungen sind innerhalb der vom Stadtverband
Essen der Kleingärtnervereine e. V. gesetzten Frist zu beseitigen spätestens aber
bei Pächterwechsel, sofern der Verpächter im Einzelfall schriftlich zustimmt.
Bei Kündigung wird eine Entschädigung erst nach Erfüllung der vorgenannten
Forderung nach kleingärtnerischen Grundsätzen gemäß der aktuellen
Wertermittlungsrichtlinien des Landes NW bezahlt.
Der abgebende Pächter hat keine Entschädigungsansprüche gegen den Verein. Das
berührt nicht das Mitnahmerecht des Pächters an seinen persönlichen
Gegenständen.
3.2 Grenzeinrichtungen zwischen zwei Parzellen dürfen die Höhe von 80 cm nicht
überschreiten. Sichtschutzwände aus Matten-, Lamellen- oder Flechtzäunen dürfen
nur am Sitzplatz an der Laube bis zu einer Gesamthöhe von 2 m errichtet werden,
maximale Gesamtlänge 4 m. Stacheldraht oder spitze Gegenstände an
Grenzeinrichtungen sind grundsätzlich untersagt.
3.3 Die gesamte überdachte Fläche, d. h. Gartenlaube einschließlich überdachter
Terrasse (einschließlich Regenrinne) darf die gesetzlich vorgeschriebene Größe
von 24 Quadratmetern nicht überschreiten. Die Giebelhöhe der Laube darf maximal
3,50 m betragen und die Traufhöhe maximal 2,50 m.
3.4 Mehr als ein Baukörper ist in einem Kleingarten nicht erlaubt. Dies gilt
auch für so genannte Geräteschuppen, auch ohne Fundament. Gewächshäuser bis zu 5
Quadratmetern sind nach den Richtlinien des Stadtverbandes Essen der
Kleingärtnervereine e. V. zugelassen. Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung
durch den Stadtverband.
3.5 Telefonanschlüsse sind in Kleingartenlauben nicht erlaubt- ausgenommen in
Vereinsheimen! Fernseh-Empfangsanlagen jeglicher Art sowie Antennen dürfen nicht
in den Kleingartenanlagen untergebracht werden.
3.6 Ortsfeste Grilleinrichtungen sind nicht erlaubt.
3.7 Fest installierte Heizungen sind in Kleingartenlauben nicht erlaubt. Das
Verbrennen fester Stoffe in Lauben ist verboten.
4. Gemeinschaftliche Einrichtungen
4.1 Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen, insbesondere
die Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, die Wege, Gebäude,
Gemeinschaftstoiletten, Entsorgungseinrichtungen sowie Lager- und Sammelplätze
sind pfleglich zu behandeln. Jeder/ jede Pächter/ Pächterin ist dazu
verpflichtet, von ihm/ ihr oder einem Dritten an solchen
Gemeinschaftseinrichtungen verursachte Schäden dem Verein unverzüglich zu melden
und die damit verbundenen Kosten gegebenenfalls zu ersetzen.
4.2 Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Spielplätzen u. a.
Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
4.3 Die Pächter dürfen auf dem Vereinsparkplatz nur ein Fahrzeug je Garten
abstellen. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht aber grundsätzlich nicht.
5. Wegebenutzung und -unterhaltung / Begleitgrün
5.1 Das Befahren der Wege der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist
nicht erlaubt. Ausnahmen kann der Vorstand in besonderen Fällen gestatten. Von
dem grundsätzlichen Fahrverbot sind Rad- und kombinierte Rad- und Fußwege
ausgenommen, die durch die Stadt Essen besonders gekennzeichnet sind.
5.2 Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern und Pächterinnen der
jeweils angrenzenden Gärten bis zur Mitte des Weges in Ordnung zu halten, sofern
keine andere Regelung getroffen worden ist. Bei nur einseitiger
Parzellenanordnung gilt dies für die gesamte Wegbreite.
5.3 Die Pflege der Gemeinschaftsflächen an den Wegen einschließlich vorhandener
Hecken obliegt den Pächtern/ Pächterinnen der angrenzenden Gärten, sofern keine
andere Regelung getroffen worden ist. 5.4 Umzäunungen und Hecken innerhalb der
Kleingartenanlagen sind einheitlich zu gestalten und dürfen höchstens 1,20 m
hoch sein. Außenhecken, die die Anlage vor Staub, Wind, Lärm und Abgasen
schützen, dürfen maximal 2,50 m hoch werden.
Schnitte an Hecken dürfen nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September
durchgeführt werden, mit Ausnahme der Pflegeschnitte.
5.5 Der/ die Pächter/ Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkeplätze für
Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern mit
Umsicht und Sorgfalt im Interesse des Vogelschutzes vorzunehmen - siehe auch
Pos. 5.4.
5.6 Bei Beseitigung eines Baumes in Gemeinschaftsgrünflächen (Begleitgrün) - mit
mehr als 60 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe - ist hierfür eine
Fällgenehmigung erforderlich, ausgenommen sind Obstbäume. Ein entsprechender
Antrag ist über den Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. beim
Grünflächenamt der Stadt Essen zu stellen. Bei Schnittmaßnahmen an Baumkronen
gilt dasselbe, soweit es sich nicht um Pflegeschnitte handelt.
5.7 Die Verkehrssicherungspflicht bei angrenzenden Verkehrswegen hat der Verein.
Grenzt eine öffentliche Verkehrsfläche direkt an einen Garten mit Privateingang
eines Pächters, trägt dieser die volle Verantwortung.
6. Wasserversorgungsanlage
6.1 Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln. Wasser
ist sparsam zu verbrauchen.
Der Verein ist berechtigt, bei Missbrauch den/ die verursachende/n Pächter/
Pächterin von der Benutzung auszuschließen und gegen die Verursacher
entsprechende Maßnahmen zu beschließen.
6.2 Die Wasserversorgungsanlage kann während der Frostperiode abgestellt werden.
6.3 Soweit die Einzelgärten nicht mit Messeinrichtungen ausgestattet sind,
werden die Kosten des Wasserverbrauchs auf alle Pächter/ Pächterinnen
anteilmäßig gemäß Beschluss des Vereines umgelegt.
6.4 Der Verein ist berechtigt, die Ausstattungen der Einzelgärten mit
Messeinrichtungen für den Wasserverbrauch auf Kosten des Pächters zu
beschließen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau
sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.
6.5 Regenwasser ist als Gießwasser zu sammeln. Es muss auf der Parzelle
versickern. Es darf nicht abgeleitet werden.
6.6 Anfallendes Abwasser ist umweltfreundlich zu entsorgen. Als Abwasser gelten
alle Wassermengen, die kleingärtnerisch nicht als Gießwasser eingesetzt werden.
7. Stromversorgungsanlage / Stromversorgung der Anlage mit Arbeitsstrom
Die Versorgung der Kleingartenanlage mit Strom ist nur mit Arbeitsstrom für den
Betrieb von kleingärtnerischen Geräten gestattet und nur für Beleuchtungszwecke
der Anlage. Die Stromversorgung darf nur durch den Verein abgewickelt werden. Er
haftet auch bei Sicherheitsmängeln.
8. Abfallbeseitigung
8.1 Gartenabfälle sind, soweit dazu geeignet, zu kompostieren.
8.2 Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung
gesetzlicher und/ oder behördlicher Bestimmungen zu beseitigen.
8.3 Das Verbrennen von Abfällen jeder Art ist nicht gestattet.
9. Allgemeine Ordnung
9.1 Grundsätzlich gilt die "Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet Essen" auch im Kleingarten unter
Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes.
9.2 Die Kleingartenanlage ist tagsüber für die Öffentlichkeit zugänglich zu
halten. Dies gilt für alle Tore.
9.3 Die Kleingärten dürfen weder weiterverpachtet werden, noch Dritten zur
Nutzung überlassen werden.
9.4 Jegliche gewerbliche Nutzung des Kleingartens ist nicht zulässig.
9.5 Das dauernde Bewohnen der Laube ist nicht erlaubt.
9.6 Das Halten von Tieren ist untersagt. Nicht gewerbliche Bienenhaltung ist
wünschenswert. Sie muss vom Stadtverband genehmigt werden.
9.7 Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen.
9.8 Jeder/ jede Kleingärtner/-in ist verpflichtet, die am schwarzen Brett bzw.
in den Aushängekästen veröffentlichten Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.
10. Zutrittsrecht
10. 1 Den Beauftragten des Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben Zutritt zum Garten und zur Laube zu gestatten.
10.2 Bei Gefahr im Verzuge ist der Zutritt jederzeit erlaubt.
10.3 Bei generellen Begehungen genügt eine Ankündigungsfrist von einer Woche im
Schaukasten. Bei Begehungen im Einzelfall bedarf es einer mündlichen oder
schriftlichen Ankündigung innerhalb der genannten Frist.
11. Gemeinschaftsarbeit
11. 1 Zu den vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten, insbesondere zur
Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, werden alle Pächter
/-innen herangezogen. Ausnahmen werden nur personenbezogen als
Einzelfallentscheidungen gestattet.
11.2 Der Pächter/-in ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen
Gemeinschaftsarbeiten zu erbringen oder für ihre Ausführung eine Ersatzperson zu
stellen.
11.3 Beteiligt sich der/ die Pächter/-in nicht an Gemeinschaftsarbeiten, so ist
der Verein berechtigt, als Ausgleich dafür einen Betrag zu erheben, dessen Höhe
durch Beschluss des Vereins festgesetzt wird.
11.4 Gemeinschaftsarbeiten müssen nach einem festen Plan erfolgen, oder sie
müssen jedem Pächter/-in nach ausreichender Vorankündigung (mind. 10 Tage)
mitgeteilt worden sein.
Die Betonung bei dem Wort "Gemeinschaftsarbeit" liegt auf dem Teil
"Gemeinschaft".
12. Sonstiges
12.1 Es ist alles zu unterlassen, was den Schutz der Kleingärten durch das
Bundeskleingartengesetz sowie die Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte.
12.2 Die bisherige Garten- und Bauordnung verliert mit Inkrafttreten dieser
Kleingartenordnung ihre Gültigkeit.
12.3 Diese Kleingartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages mit dem
Pächter/-in.
12.4 Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Kleingartenordnung erfolgt nach
Anhörung des Pächters/ -in eine schriftliche Abmahnung durch den Vereinsvorstand
(Zwischenpächter). Eine zweite Abmahnung kann zur Kündigung des
Pachtverhältnisses führen.
12.5 Pflegearbeiten auf der Parzelle dürfen von Unternehmern nicht ausgeführt
werden. Arbeiten besonderer Art an Aufbauten (Lauben) dürfen nur von
Unternehmern mit Zustimmung des Vorstandes (Zwischenpächter) ausgeführt werden.
Diese Kleingartenordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 1998.
Erläuterungen:
Verpächter: Verpächter im Sinne diese Pachtvertrages ist der Stadtverband
Essen der Kleingärtnervereine e. V. als Dachverband der Zwischenpächter.
Zwischenpächter: Zwischenpächter ist mit juristischer Wirksamkeit der
Verein, bei dem der Pächter Mitglied ist.
Pächter (Unterpächter): Pächter ist der Nutzer der gepachteten Parzelle
als Mitglied des Vereins.